Förderverein Kulturlandschaft Schwalm e.V. Förderverein Kulturlandschaft Schwalm e.V.

Satzung
Förderverein Kulturlandschaft Schwalm

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

(1)

Der Verein führt den Namen „Förderverein Kulturlandschaft Schwalm“. Der Verein ist durch Namensänderung aus dem eingetragenen Verein „Förderverein Kulturlandschaft Willingshausen“ hervorgegangen.

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Willingshausen, Schwalm-Eder-Kreis.
 

§ 2

Zweck des Vereins

(1)

Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung von Aktivitäten zur Bewahrung, Pflege und Aktivierung der Kulturlandschaft in der Region Schwalm.

(2)

Der Verein vertritt die Vereinszwecke öffentlich.

(3)

Der Vereinszweck wird insbesondere

 

a) durch Aktivitäten des Landschaftsschutzes und des Umweltschutzes,

 

b) durch Mitwirkung bei Planungen, Veranstaltungen und Maßnahmen, die für den Vereinszweck bedeutsam sind,

 

c) durch Initiierung, Betreuung und Durchführung oder Koordination praktischer Arbeiten,

 

d) durch Maßnahmen zur Erziehung, Bildung und Wissenschaft, vor allem im Zusammenhang mit der Förderung der Jugend,

 

e) durch Unterstützung der örtlichen Aktivitäten in Kultur und Kunst mit eigenen Beiträgen erfüllt.

(4)

Der Verein steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; er ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.
 

§ 3

Wirkungsbereich, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr und Mittelverwendung

(1)

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf die Region Schwalm, insbesondere auf das Gebiet der Großgemeinde Willingshausen (Schwalm-Eder-Kreis).

(2)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

(3)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendnungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufheben des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 

§ 4

Mitgliedschaft

(1)

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern.

 

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

 

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt
a) durch Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluß,
d) bei Auflösung des Vereins.

(4)

Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt erklären.

(5)

Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt. Dem Betreffenden ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß kann die Mitgliederversammlung angerufen werden; für die Aufhebung des Ausschlusses bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Zwischen Ausschlußbeschluß und Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

(6)

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist und seit Absendung des Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind.

(7)

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
 

§ 5

Mitgliedsbeitrag

(1)

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. In Härtefällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen.

(2)

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(3)

Die Modalitäten der Beitragszahlungen regelt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.
 

§ 6

Organe

 

Organe des Vereins sind:

(1)

Mitgliederversammlung und

(2)

Vorstand
 

§ 7

Mitgliederversammlung

(1)

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) alle zwei Jahre den Vorstand (§ 8) und die Kassenprüfer (§ 10) zu wählen,
b) den Rechenschaftsbericht und die Rechnungslegung des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegenzunehmen,
c) über die Entlastung des Vorstandes zu befinden, d) Grundsatzbeschlüsse im Rahmen des Satzungszwecks (§ 2) zu fassen, 
e) Beiratsmitglieder zu berufen (§ 9),
f) die Beitragsordnung (§ 5) festzulegen,
g) Ehrenmitglieder zu benennen,
h) im Falle der Anrufung über vom Vorstand ausgesprochene Ausschlüsse von Mitgliedern zu
entscheiden (§ 4 (4) und § 7 (3) c),
i) über Anträge an die Mitgliederversammlung zu beschließen,
j) Satzungsänderungen zu beschliessen (§ 7 (3) e) und
k) über die Vereinsauflösung zu beschließen (§ 11).

(2)

Einberufung und Antragsregelung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenigstens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt oder eine Beschlußfassung zur Auflösung des Vereins ansteht (§ 11).
c) Die Mitgliederversammlung ist mit der Frist von einem Monat schriftlich vom Vorstand unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
d) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.

(3)

Ablauf der Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sofern die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sofern nicht ein Drittel der Mitglieder anwesend ist, kann der Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen erneut zu einer Mitgliederversammlung einladen. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
b) Die Mitgliederversammlung beschließt die endgültige Tagesordnung.
c) Zur Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
d) Zur Aufhebung eines Vorstandsbeschlusses zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
e) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
f) Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, sofern nicht ein Mitglied geheime Abstimmung
verlangt.
g) Über in der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse sind Niederschriften zu führen, die von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes sowie dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterschreiben sind.

§ 8

Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus:
a) der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden
b) ihrer / seiner Stellvertreterin / ihrem / seinem Stellvertreter
c) der Kassiererin / dem Kassierer
d) der Schriftführerin / dem Schriftführer

(2)

Die Tätigkeiten im Vorstand sind ehrenamtlich. Angestellte des Vereins können keine Tätigkeiten im Vorstand ausüben.

(3)

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein (§ 7 (2) b) und führt die Niederschriften über die in den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse.

(4)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. 

(5)

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins (insbesondere Rech- nungslegung) und legt darüber im Rahmen der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab (§ 7 (1) b). Hierbei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(6)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/ihr/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin. Beide sind gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten.

(7)

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen. Die Beschlüsse sind in Niederschriften festzuhalten, von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes sowie dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterschreiben und den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

(8)

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder der Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

(9)

Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht zur Benennung der Beiratsmitglieder durch die Mitgliederversammlung.
 

§ 9

Beirat

(1)

Der Beirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

(2)

Die Tätigkeiten im Beirat sind ehrenamtlich. Angestellte des Vereins können keine Tätigkeiten im Beirat ausüben.

 (3)

Die Mitglieder des Beirates dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören.

(4)

Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren benannt. Die erneute Benennung ist zulässig

(5)

Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein bei grundlegenden inhaltlichen und organisatorischen Fragen zu beraten. Er hat dazu folgende Rechte und Pflichten:
a) Die Mitglieder des Beirates können beratend an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teilnehmen.
b) Die Mitglieder des Beirates können dem Vorstand und der Mitgliederver- sammlung Vorschläge unterbreiten.
 

§ 10

Kassenprüfer

(1)

Zwei Kassenprüfer / Kassenprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(2)

Die Kassenprüfer / Kassenprüferinnen prüfen die Kasse und Rechnungslegung des Vorstandes in jedem Geschäftsjahr und statten darüber der Mitgliederversammlung Bericht ab.

(3)

Die Kassenprüfer / Kassenprüferinnen dürfen weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören. Seite 6 Förderverein Kulturlandschaft Schwalm - Satzung Fassung vom 27.März 2004

§ 11

Auflösung des Vereins 

(1)

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht faßt. Zur Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

(2)

Zu einer Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ist nicht die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann nach einem Monat eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen zur Beschlußfassung erforderlich ist.

(3)

Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes hat die beschliessende Mitgliederversammlung festzulegen, an welche Vereinigung oder Institution das Vermögen des Vereins fällt. Das weitergegebene Vermögen ist unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Das weitergegebene Vermögen ist unmittelbar und ausschliesslich zu gemeinnützigen und steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. .

(4)

Der zuletzt amtierende Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes anzumelden.

§ 12

Inkrafttreten der Satzung

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung des im Vereinsregister des Amtsgerichts Schwalmstadt unter dem Aktenzeichen 7 VR 517 geführten „Förderverein Kulturlandschaft Willingshausen“ am 27. März 2004 auf der Grundlage der von dessen Gründungsversammlung vom 05. März 2001 beschlossenen Satzung als geänderte Satzung beschlossen.
Die Satzungsänderung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft

 

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